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Fassungsvergleich zu Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten 1
§ 2neu
in Kraft ab 16.03.1949 · idF BGBl. Nr. 57/1949 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen.