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Fassungsvergleich zu Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten 1
§ 5neu
in Kraft ab 16.03.1949 · idF BGBl. Nr. 57/1949 § 5↗RIS↗
§ 5.
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.