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Fassungsvergleich zu Sammelstellen-Abgeltungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sammelstellen-Abgeltungsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.08.1966 · idF BGBl. Nr. 150/1966 § 2↗RIS↗
§ 2.
Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden.