Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Bei Wertpapieren ist vom Nennbetrag des Titels auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.