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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 20↗RIS↗
§ 20.
Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 19,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.