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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 3↗RIS↗
§ 3.
Entschädigung ist insbesondere für den Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren zu gewähren; Entschädigung für Aktien jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen Vorschriften in Finnland angemeldet und gekennzeichnet worden sind.