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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 7↗RIS↗
§ 7.
Physische Personen, die an einem der im § 4 bezeichneten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die finnische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.