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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Finnland 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.04.1967 · idF BGBl. Nr. 111/1967 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.