Änderungen zwischen den Fassungen
Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.
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