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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.1961 · idF BGBl. Nr. 162/1961 § 2↗RIS↗
§ 2.
Z. 1 lit. c der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, BGBl. Nr. 162, wird aufgehoben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 162/1960