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Fassungsvergleich zu Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.1961 · idF BGBl. Nr. 162/1961 § 4↗RIS↗
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft.