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Norm
Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
Fassungen
§ 9 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
BGBl
§ 9 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
Judikatur
§ 9 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
§ 9 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
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Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter
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§ 0↗
RIS↗
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§ 9
neu
in Kraft ab 22.01.1954 · idF
BGBl. Nr. 14/1954
§ 9↗
RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Unterricht betraut.