Änderungen zwischen den Fassungen
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
§ 1.
Gegen Personen; die
a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
b) oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.