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Fassungsvergleich zu Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus 1
§ 2neu
in Kraft ab 20.01.1946 · idF BGBl. Nr. 14/1946 § 2↗RIS↗
§ 2.
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.