Änderungen zwischen den Fassungen
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.