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Fassungsvergleich zu Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus 1
§ 3neu
in Kraft ab 20.01.1946 · idF BGBl. Nr. 14/1946 § 3↗RIS↗
§ 3.
Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.