Änderungen zwischen den Fassungen
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
1§ 0↗RIS↗
§ 4neu
§ 4.
Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in § 1 bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben.