Änderungen zwischen den Fassungen
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
1§ 0↗RIS↗
§ 6neu
§ 6.
Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, auf welche dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gelten als getilgt.