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Fassungsvergleich zu Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus 1
§ 6neu
in Kraft ab 20.01.1946 · idF BGBl. Nr. 14/1946 § 6↗RIS↗
§ 6.
Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, auf welche dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gelten als getilgt.