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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 15neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Für folgende Fahrnisse gelten Pauschalsätze:
Einrichtung eines Zimmers
600 Hollandgulden,
Einrichtung einer Küche
300 Hollandgulden,
Einrichtung eines Kabinetts
300 Hollandgulden,
Einrichtung eines Badezimmers
150 Hollandgulden,
Einrichtung eines Vorzimmers
75 Hollandgulden,
Bekleidung und Wäsche
100 Hollandgulden,
Sonstiges Gerät des Haushalts
100 Hollandgulden.
(2) Die Pauschalsätze stehen auch dann zu, wenn der Verlust der ganzen Einrichtung glaubhaft gemacht werden kann, obwohl nur der Verlust einzelner Gegenstände erwiesen ist.
(3) Bei Verlust einzelner Einrichtungsgegenstände ist der Verlust nach der Liste der Anlage zum Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, BGBl. Nr. 127/1958, zu ermitteln. Jeder Punkt laut Liste ist mit 0'40 Hollandgulden anzusetzen. Der Pauschalsatz für Bekleidung und Wäsche ist auch dann voll zu leisten, wenn nur die Inanspruchnahme einzelner Gegenstände erwiesen ist.