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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 21neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der im Einzelfall über Anspruch und Verlust entschieden hat, gemäß dem Ergebnis des Verteilungsplanes die Entschädigung festzusetzen und auf Leistung zu erkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.