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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 23neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 23↗RIS↗
§ 23.
Mittel laut § 5, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 22,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten gemäß § 24,
c) nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Inkrafttreten des Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.