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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 5neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die nach Abzug der bisherigen Zahlungen des Bundesministeriums für Finanzen vom Gesamtbetrag verbliebenen Mittel von S 5,529.334 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verteilen.