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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 6neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 6↗RIS↗
II. Ermittlung des Verlustes
§ 6.
Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.