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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 7neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Der Hollandgulden ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Hollandgulden ein Betrag von S 6'83 entspricht.
(2) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden.