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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Niederlande 1
§ 8neu
in Kraft ab 18.05.1967 · idF BGBl. Nr. 160/1967 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes ist von der Abrechnung des Nederlandse Beheersinstituut auszugehen.
(2) Ist vom Nederlandse Beheersinstituut mangels Freigabe eine Abrechnung abgelehnt oder aus anderen Gründen nicht vorgenommen worden, so ist der Verlust gemäß den §§ 12 bis 15 zu ermitteln.