Änderungen zwischen den Fassungen
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
1§ 0↗RIS↗
§ 7neu
§ 7.
Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte bleibt unberührt.
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