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Fassungsvergleich zu Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft 1
§ 8neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF BGBl. Nr. 208/1959 § 8↗RIS↗
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.