Änderungen zwischen den Fassungen
Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
1§ 0↗RIS↗
§ 8neu
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.