Änderungen zwischen den Fassungen
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
§ 1.
Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.