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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Ungarn 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Zur Ermittlung des Verlustes bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend. Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.
(2) 7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.