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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Ungarn 1
§ 25neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 25↗RIS↗
§ 25.
Auf Grund des vorläufigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, gemäß der vorläufigen Verteilungsquote die vorläufige Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen, jedoch nicht auf Leistung zu erkennen.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 168/1968, wurde berücksichtigt.