Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Ungarn 1
§ 26neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 26↗RIS↗
§ 26.
Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 vom Hundert der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß § 29 oder Abzug gemäß § 31 Abs. 4 verbleibenden, laut § 25 festgesetzten Entschädigung in zwei Teilbeträgen flüssigzumachen.