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Fassungsvergleich zu Verteilungsgesetz Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verteilungsgesetz Ungarn 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 294/1967 § 7↗RIS↗
§ 7.
Physische Personen, die an einem der im § 4 genannten Stichtage neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die ungarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.