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Norm
Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Fassungen
§ 1 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
BGBl
§ 1 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Judikatur
§ 1 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
§ 1 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Fassungsvergleich zu
Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF
BGBl. Nr. 276/1963
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Innsbruck errichtet.