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Norm
Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Fassungen
§ 2 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
BGBl
§ 2 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Judikatur
§ 2 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
§ 2 Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
Fassungsvergleich zu
Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.07.1964 · idF
BGBl. Nr. 276/1963
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wird eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Feldkirch errichtet.