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Fassungsvergleich zu Schulreifeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulreifeverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 300/2018 § 2↗RIS↗
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2.
Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Schlagworte
Aufmerksamkeitsverhalten