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Fassungsvergleich zu Schulreifeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulreifeverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 300/2018 § 4↗RIS↗
Körperliche Reife
§ 4.
Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.