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Fassungsvergleich zu PK-RiMaV 2019××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 (PK-RiMaV 2019) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 331/2018 § 6↗RIS↗
Risikosteuerung
§ 6.
(1) Bei der Risikosteuerung sind gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.
(2) Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß § 4 Abs. 5 festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.