Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.