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Fassungsvergleich zu APLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 347/2018 § 5↗RIS↗
Unzulässige Lagerung
§ 5.
Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
2. in Gängen und Stiegenhäusern,
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
5. in Schaufenstern und Schaukästen,
6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
8. in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
10. im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.
Schlagworte
Eingang, Ausgang, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum