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Fassungsvergleich zu Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF 1
§ 1neu
in Kraft ab 20.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 350/2018 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat.