Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Siebente Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-7)
50 500 000 EUR
2. Elfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-11)
16 000 000 EUR