Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2018 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 84/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.