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Fassungsvergleich zu 60. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

60. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 363/2018 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.