Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
3. Abschnitt
Vorschriften für Ein- und Ausfuhren
Antrag
§ 10.
(1) Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
1. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
2. Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 und
3. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 578/2010
(2) Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3) Die AMA kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
(4) Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
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