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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 16neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 16↗RIS↗
Behandlung
§ 16.
Auf begründeten Antrag der nach § 13 zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.