Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
2. Abschnitt
Vorschriften für Sicherheiten
Arten der Sicherheit
§ 3.
Die AMA kann abweichend von Art. 51 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre.