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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 4neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 4↗RIS↗
Höhe der Sicherheit bei Vorschusszahlungen
§ 4.
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes über die Höhe der Vorschusssicherheit vorgeschrieben ist, beträgt diese Vorschusssicherheit 110% des Vorschussbetrages.