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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 6↗RIS↗
Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 6.
(1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.