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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 7↗RIS↗
Verfallene Sicherheiten
§ 7.
(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.