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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 8↗RIS↗
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 8.
Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.