Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 8.
Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.