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Fassungsvergleich zu Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung 1
§ 9neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 9↗RIS↗
Zinsen
§ 9.
Im Falle des Art. 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.