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Fassungsvergleich zu IVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Identifikationsverordnung (IVO) 1
§ 1neu
in Kraft ab 04.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 7/2019 § 1↗RIS↗
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.
Schlagworte
Geltungsbereich